OLG Köln vom 29.01.1986
17 W 626/85
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)227c
Rpfleger 1986, 235

OLG Köln - 29.01.1986 (17 W 626/85) - DRsp Nr. 1992/9725

OLG Köln, vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 17 W 626/85

DRsp Nr. 1992/9725

c. Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts für ein großes Unternehmen mit erforderlicher eigener Rechtsabteilung.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

»... Bei der Kl. handelt es sich um ein im In- und Ausland weit verzweigtes, großes Unternehmen. Daraus einerseits und aus der Natur der Branche, in der sich die Kl. betätigt, andererseits ergeben sich zwangsläufig zahlreiche Vorfälle, die unter rechtlichen Gesichtspunkten bearbeitet werden müssen; u. a. gibt es auch regelmäßig eine nicht geringe Zahl von Fällen, in denen Prozesse auf der Aktiv- oder Passivseite zu führen sind. Diesen Arbeitsaufwand zu bewältigen, benötigt die Kl. ausreichend geschultes Personal, ggf. als Rechtsabteilung zu bezeichnen. Es kann ihr nicht erlaubt werden, den Aufwand für dieses Personal auf ihre jeweiligen Prozeßgegner abzuwälzen, in dem sie sich der sog. Hausanwälte bedient und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlangt.

Bei ausreichendem Personal wäre die Kl. durchaus in der Lage gewesen, ohne eine vorprozessuale Beratung Klage beim LG durch einen dort zugelassenen Anwalt zu erheben und diesen über den Sachverhalt zu informieren. Dies um so mehr, als die Angelegenheit vorprozessual durch einen umfangreichen Schriftwechsel bereits hinlänglich erörtert war.«