OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1980 (3 Ss 954/80) - DRsp Nr. 1994/12557
OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 954/80
DRsp Nr. 1994/12557
1. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid darf nicht nach § 74 Abs. 2OWiG verworfen werden, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen wegen Unzumutbarkeit unzulässig war. 2. Kann der Betroffene aus triftigen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, so gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht, einem vor der Hauptverhandlung vom 04.11.1980 gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter stattzugeben.