Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt.
Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von 10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor abgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit heißt es im angefochtenen Urteil:
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