OLG Köln - Beschluß vom 06.12.1991 (Ss 501/91 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12225
OLG Köln, Beschluß vom 06.12.1991 - Aktenzeichen Ss 501/91 (Z)
DRsp Nr. 1994/12225
Bei einem als "gebührenpflichtig" bezeichneten Parkplatz für Großveranstaltungen besteht die Gebührenpflicht schon in dem Zeitraum, in dem mit der Anfahrt von Besuchern zu rechnen ist und nach außen erkennbar mit den Vorbereitungen der Veranstaltung begonnen wird.