OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1976
Ss 343 Bz/76
Normen:
StVZO § 36 ;
Fundstellen:
VRS 52, 221

OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1976 (Ss 343 Bz/76) - DRsp Nr. 1994/12618

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.1976 - Aktenzeichen Ss 343 Bz/76

DRsp Nr. 1994/12618

1. Das Miteigentum eines anderen ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Halters für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs. 2. Wann aber der Halter und der Miteigentümer hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs klare Vereinbarungen treffen und kein Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit des Miteigentümers zu zweifeln, haftet der Halter nicht, wenn der Wagen mit abgefahrenen Reifen abredewidrig benutzt wird.

Normenkette:

StVZO § 36 ;
Fundstellen
VRS 52, 221