OLG Köln - Beschluß vom 21.11.1980 (1 Ss 846/80 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12553
OLG Köln, Beschluß vom 21.11.1980 - Aktenzeichen 1 Ss 846/80 (Z)
DRsp Nr. 1994/12553
Ein durch Zeichen 276 mit Zusatzschild "Lkw über 4 t" angeordneter Überholverbot erfaßt "Arbeitsmaschinen" (Bagger- und Kranfahrzeuge) auch dann nicht, wenn ihr Arbeitsgerät auf einem Lkw montiert ist und dessen Ladefläche als Kran-(Bagger)Ablage dient. Das Überholverbot ist ihnen gegenüber nur wirksam, wenn das Zusatzschild entsprechend § 39 Abs. 3StVO mit dem Sinnbild des Zeichens 253 ausgestattet ist, etwa wie das Zusatzschild 724c in VerkBl 1976, 723, 732.