OLG Köln - Beschluß vom 29.08.1989
Ss 427/89
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 2481
NZV 1990, 324

OLG Köln - Beschluß vom 29.08.1989 (Ss 427/89) - DRsp Nr. 1997/1219

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.1989 - Aktenzeichen Ss 427/89

DRsp Nr. 1997/1219

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat liegt vor, wenn angesichts zahlreicher Vorverurteilungen, bei denen schon mehrfach die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden mußte, zu befürchten ist, daß auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wird. 2. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur nach Akteneinsicht (hier: in medizinische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) möglich ist.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW 1990, 2481
NZV 1990, 324