OLG Köln - Urteil vom 03.12.1976
3 U 122/76
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 65

OLG Köln - Urteil vom 03.12.1976 (3 U 122/76) - DRsp Nr. 1994/12616

OLG Köln, Urteil vom 03.12.1976 - Aktenzeichen 3 U 122/76

DRsp Nr. 1994/12616

1. Ist wegen geringen Zeitwerts des beschädigten Fahrzeugs trotz äußerlich geringfügiger Schäden (Beschädigung von Scheinwerfern und Motorhaubenverschluß) wirtschaftlicher Totalschaden anzunehmen, so kann die Schadensminderungspflicht dem Geschädigten auferlegen, zur Überbrückung der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeit eine - zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ausreichende - Notreparatur vornehmen zu lassen. 2. Hat der Geschädigte es unterlassen, durch eine gebotene Notreparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs und den angefallenen Mietwagenkosten herzustellen, so begrenzt sich der Zeitraum, für den Mietwagenkosten erstattungsfähig sind, auf die Dauer der Notreparatur und die Zeit einer damit zusammenhängenden Begutachtung (hier: insgesamt 5 Tage).

Normenkette:

§ ;