OLG Köln - Urteil vom 07.12.1989 (7 U 75/89) - DRsp Nr. 1994/12315
OLG Köln, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 7 U 75/89
DRsp Nr. 1994/12315
1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde auf einer dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Eigentümerstraße ist derselbe wie auf einer öffentlichen Straße, wenn die Gemeinde den Winterdienst vertraglich übernommen hat und die Unfallstelle in die Streupläne der Gemeinde einbezogen ist.2. Der Anspruchsteller muß darlegen und beweisen, daß der Unfall, aus dem er den Anspruch herleitet, sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat. 3. Eine nächtliche Streupflicht (nach 22.00 Uhr) besteht für den Fahrverkehr grundsätzlich nicht.