OLG Köln - Urteil vom 09.11.1971 (Ss (OWi) 133/71) - DRsp Nr. 1994/12643
OLG Köln, Urteil vom 09.11.1971 - Aktenzeichen Ss (OWi) 133/71
DRsp Nr. 1994/12643
1. Im geballten Großstadtverkehr darf mit verkürzten Sicherheitsabständen gefahren werden, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen wird, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeuges erlaubt.2. Der verringerte Abstand darf nicht unter der Strecke liegen, die der Nachfolgende während seiner Reaktions- und Bremsansprechzeit zurücklegt.