OLG Köln - Urteil vom 10.11.1988 (5 U 272/87) - DRsp Nr. 1994/12341
OLG Köln, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen 5 U 272/87
DRsp Nr. 1994/12341
1. Ist im Haftpflichtprozeß gegen den VersNehmer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer rechtskräftig festgestellt, daß Haftpflichtansprüche gegen den Versnehmer nicht bestehen, weil der Halter des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs in dessen Beschädigung eingewilligt hat (gestellter Unfall), ist die Deckungsklage des VersNehmers gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer abzuweisen.
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