OLG Köln - Urteil vom 15.06.1956 (Ss 65/56) - DRsp Nr. 1994/12686
OLG Köln, Urteil vom 15.06.1956 - Aktenzeichen Ss 65/56
DRsp Nr. 1994/12686
Ist ein Lastzug mit zwei Fahrern besetzt, so ist verantwortlich während der Fahrt derjenige, der am Steuer sitzt. Für sonstige Betriebsvorgänge - wie etwa An- und Abkuppeln des Anhängers - ist derjenige Fahrer verantwortlich, der die dazu erforderlichen Verrichtungen vornimmt.