OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996
9 U 112/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id, § 7 I Abs. 2 S. 3; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 52

OLG Köln - Urteil vom 17.12.1996 (9 U 112/95) - DRsp Nr. 1997/6059

OLG Köln, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 9 U 112/95

DRsp Nr. 1997/6059

1. Es ist zweifelhaft, ob das von Versicherungsnehmer vorgenommene und einen Unfall herbeiführende Bremsmanöver dem Zweck diente, einen versicherten Schaden - nämlich einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, § 12 Abs. 1 Id AKB - abzuwenden oder den Schaden zu mindern, - wenn der Versicherungsnehmer selbst nach seinem eigenen Vortrag "gar nicht richtig wahrgenommen" hat, ob es sich um ein Tier und ggfs. um welches handelte, und - wenn ein Zeuge, auf den sich der Versicherungsnehmer beruft, lediglich beobachtet hat, daß kurz nach der Vollbremsung des Versicherungsnehmers ein Hase davongelaufen sei. 2. Der Versicherungsnehmer durfte die Aufwendungen, die in einem bremsbedingten wirtschaftlichen Totalschaden des versicherten Pkw bestehen, nicht für geboten halten (§ 63 VVG),