OLG Köln - Urteil vom 19.01.1999 (9 U 34/98) - DRsp Nr. 1999/9990
OLG Köln, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 U 34/98
DRsp Nr. 1999/9990
1. Ein Herbeiführen i.S.d. § 61VVG liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muß durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer beim Verlassen eines Kirmesgeländes am 3.10.97 (Freitag) seine Geldbörse vermißt hat, in der sich auch ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo und mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. seines Hotels in derselben Stadtgemeinde befanden, außerdem jeweils eine Visitenkarte von anderen Personen und Unternehmen, - wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug am 4.10.97 (Samstag) in einer Entfernung von ca. 100 m von seiner Wohnung (innerstädtischer Bereich mit regem fließendem und ruhendem Verkehr) mit eingerastetem Lenkradschloß, mit verschlossenen Fenstern und betätigter Zentralverriegelung abgestellt hat,
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