OLG Köln - Urteil vom 20.12.1994 (9 U 199/94) - DRsp Nr. 1995/9867
OLG Köln, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 9 U 199/94
DRsp Nr. 1995/9867
Der Versicherer haftet nur dann für falsche Auskünfte, Beratungen und Belehrungen seines Agenten gegenüber einem "Neukunden", wenn diese in konkretem Zusammenhang mit der Beratung über Art und Umfang des abzuschließenden oder später tatsächlich abgeschlossenen Versicherungsvertrages stehen. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Falschauskunft konkret auf den Deckungsschutz eines bereits mit einem anderen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bezieht.