OLG Köln - Urteil vom 28.10.1996 (19 U 40/96) - DRsp Nr. 1997/3401
OLG Köln, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 19 U 40/96
DRsp Nr. 1997/3401
Nutzungsentschädigung für gewerblich genutztes Kraftfahrzeug
»Wer Nutzungsentschädigung für ein gewerblich genutztes Fahrzeug begehrt, kann diese nicht abstrakt berechnen; er hat spezifiziert vorzutragen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebes dem gegenüberstanden.«