OLG München - 16.12.1987 (15 U 3433/87) - DRsp Nr. 1994/12776
OLG München, vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 15 U 3433/87
DRsp Nr. 1994/12776
1. Für den Versicherungsnehmer spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis. 2. Dieser kann erschüttert werden a) durch Umstände, die gegen einen Diebstahl sprechen oder b) wenn die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers negativ sind. Der Kaskoversicherer muß bei a) und b) lediglich nachweisen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht. 3. Sodann hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu führen.
Normenkette:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
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