OLG München vom 31.01.1986
10 U 4630/85
Normen:
AKB § 12 Nr.I.1 d;
Fundstellen:
DAR 1986, 293
DRsp II(229)238c-d
VersR 1986, 863

OLG München - 31.01.1986 (10 U 4630/85) - DRsp Nr. 1992/9898

OLG München, vom 31.01.1986 - Aktenzeichen 10 U 4630/85

DRsp Nr. 1992/9898

c-d. Funktion und Schutzbereich der Wildschadenklausel (§ 12Nr. 1. I d AKB); (d) kein Versicherungsschutz bei Unfall durch Haarwild, das wie ein beliebiges anderes Hindernis regungslos auf der Fahrbahn liegt.

Normenkette:

AKB § 12 Nr.I.1 d;

»Die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1.I d AKB liegen selbst dann nicht vor, wenn es zu einer Berührung zwischen dem [nach Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Fahrbahn liegengebliebenen] Rehbock und dem Pkw des Kl. [VersNehmer in der Teilkaskoversicherung] gekommen sein sollte. Ein »Zusammenstoß« mit Haarwild lag auch dann nicht mehr vor, weil die Wildschadenklausel bei wohlverstandener Auslegung nur gegen die typische Wildgefahr schützt und zu dieser nicht das Liegen von getötetem oder aus sonstigen Gründen regungslosem Haarwild auf der Fahrbahn gehört und weil .. das Tier für den Fahrer des Pkw des Kl. nur noch ein bewegungsloses Hindernis war. ...

Die Interessenlage zwischen dem Teilkaskoversicherer und dem insoweit Versicherten ist dadurch gekennzeichnet, daß nur »von außen« auf das Verkehrsmittel einwirkende Risiken versichert sind, daß die Bezeichnung der Risiken einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspringt und daß der Begriff »Zusammenstoß« bei der Wildschadenklausel keine abgrenzende [Funktion], sondern nur eine Beweisfunktion hat.