OLG München - Beschluß vom 14.01.1992 (11 W 2753/91) - DRsp Nr. 1998/14717
OLG München, Beschluß vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 11 W 2753/91
DRsp Nr. 1998/14717
»Auch bei einer Klagerücknahme kann eine Vergleichsgebühr festgesetzt werden, wenn sich die Parteien vor Gericht im Wege gegenseitigen Nachgebens über streitige Ansprüche geeinigt haben. Fehlt eine anderweitige Regelung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Vergleichsgebühr nach § 269 Abs. 3ZPO.«