OLG München - Urteil vom 07.11.1980 (10 U 2341/80) - DRsp Nr. 1994/12852
OLG München, Urteil vom 07.11.1980 - Aktenzeichen 10 U 2341/80
DRsp Nr. 1994/12852
Der Vermieter eines Kfz, der eine "Haftungsbefreiung" des Mieters für Fahrzeugschäden gegen zusätzliches Entgelt vereinbart hat, kann die Haftungsfreistellung im Fall einer Beschädigung des Kfz auch dann nicht verweigern, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch Dritte im Mietvertrag untersagt war und der Fahrzeugschaden bei Benutzung durch einen Dritten aufgetreten ist.