OLG München - Urteil vom 18.12.1998 (21 U 3217/98) - DRsp Nr. 1999/10006
OLG München, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 21 U 3217/98
DRsp Nr. 1999/10006
Steht der objektive Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch den Fahrer fest, der als Repräsentant anzusehen ist, so ist der Versicherer, weil Relevanz gegeben ist, leistungsfrei, wenn die gegen den Repräsentanten sprechende Vermutung vorsätzlichen Handelns nicht widerlegt werden kann.