OLG München - Urteil vom 20.03.1986 (24 U 467/85) - DRsp Nr. 1994/12785
OLG München, Urteil vom 20.03.1986 - Aktenzeichen 24 U 467/85
DRsp Nr. 1994/12785
A. Bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall - hier: Verkehrsunfallflucht - und Leistungsfreiheit bis 1000,00 DM ist die Relevanztheorie nicht anzuwenden. B. 1. Da der Kaskoversicherer auch bei grober Fahrlässigkeit - etwa in Verbindung mit Trunkenheit - leistungsfrei ist, muß der Versicherungsnehmer alles tun, damit der Kaskoversicherer diese Frage aufgrund des Unfallablaufs prüfen kann. 2. Wenn ein Drittschaden eingetreten ist - hier ca. 4000,00 DM -, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, an der Unfallstelle zu verbleiben.