OLG München - Urteil vom 21.01.2000
10 U 2808/99
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2723/98

OLG München - Urteil vom 21.01.2000 (10 U 2808/99) - DRsp Nr. 2011/8030

OLG München, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 10 U 2808/99

DRsp Nr. 2011/8030

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 21. Oktober 1998 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.05.1998 zu zahlen.

II. Festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 28.09.1996 zu ersetzen,

a) den künftig entstehenden materiellen Schaden, soweit die Schadensersatzforderung nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie

b) den zukünftigen immateriellen Schaden, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung des auf dem Unfall beruhenden derzeitigen Gesundheitszustandes des Klägers eintritt.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 5/11, die Beklagte 6/11.

2. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 5/11, die Beklagte 6/11.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer des Klägers beträgt 50.000 DM, die der Beklagten 60.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden aus einem Verkehrsunfall am 28.09.1996 in Anspruch.