OLG München - Urteil vom 29.07.1969 (10 U 2623/68) - DRsp Nr. 1994/12881
OLG München, Urteil vom 29.07.1969 - Aktenzeichen 10 U 2623/68
DRsp Nr. 1994/12881
Werden durch eine Teillackierung sichtbare Farbdifferenzen im Lack eines zwar 6 Jahre alten, aber in gepflegtem Zustand befindlichen Pkw hervorgerufen, dann kann der Geschädigte zur Beseitigung des eingetretenen Schadens eine Ganzlackierung seines Fahrzeugs verlangen, muß sich jedoch den durch die Neulackierung des ganzen Wagens entstandenen Vorteil im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.
So auch OLG Frankfurt/M. v. 28.02.1964, MDR 1965, 382 bei Beschädigung mehrerer Kotflügel; OLG Hamm v. 24.09.1974, VersR 1975, 335. Siehe auch Schmidt, VersR 1965, 746: "Schadensersatz für Teil- oder Neulackierung unfallbeschädigter Kfz."