OLG München - Urteil vom 30.11.1979 (19 U 2334/79) - DRsp Nr. 1994/12856
OLG München, Urteil vom 30.11.1979 - Aktenzeichen 19 U 2334/79
DRsp Nr. 1994/12856
1. Verweigert der Versicherungsnehmer trotz wiederholter Mahnungen seines Haftpflichtversicherers und trotz Hinweises auf die Gefahr der Versagung des Deckungsschutzes die Mitwirkung an der Abwehr von Haftpflichtansprüchen, indem er Fragen des Versicherers nicht beantwortet, so verstößt er vorsätzlich gegen die in § 5 Abs. 3 u. 4 AHB festgelegten Obliegenheiten. Sein Schweigen ist dann ebenso geeignet, daß Aufklärungsinteresse des Versicherers zu gefährden wie die unrichtige Beantwortung von Fragen. 2. Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten nach § 5 AHB genügt nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung des Versicherungsschutzes. Dazu ist vielmehr noch erforderlich, daß die Interessen des Versicherers durch das Verhalten des Versicherungsnehmers ernstlich gefährdet werden und daß den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft.
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