OLG München - Urteil vom 30.12.1983 (24 U 154/82) - DRsp Nr. 1994/12820
OLG München, Urteil vom 30.12.1983 - Aktenzeichen 24 U 154/82
DRsp Nr. 1994/12820
1. Zulagen, Spesen und ähnliches sind nicht generell dem Einkommen im Sinne des Schadensersatzrechts zuzurechnen, da sie in der Regel nur einen Ersatz für die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstleistenden darstellen.
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