OLG Naumburg - Urteil vom 17.12.1998 (2 Ss 397/98) - DRsp Nr. 1999/10014
OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 397/98
DRsp Nr. 1999/10014
§ 21StGB ist, wenn die dort genannte Beeinträchtigung vom Täter schuldhaft in Fahrbereitschaft durch Alkohol herbeigeführt wird, tatbestandlich bei Straftaten der Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Denn in Fällen, in denen der Täter Alkohol in dem Bewußtsein trinkt, anschließend noch mit seinem Fahrzeug nach Hause oder jedenfalls woanders hinfahren zu müssen, verbietet sich eine Strafmilderung in der Regel nach §§ 21, 49StGB nach der Sachlogik.