I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1934 abgeändert.
II. Der Beklagte hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20. Dezember 1983 zu bezahlen.
III. Der Beklagte hat außerdem an den Kläger 5.500 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20. Dezember 1983 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/7, der Beklagte 3/7.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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