Die Kl. war ... nicht berechtigt, zum Nachteil der Bekl. einen Pkw einer höheren Preisklasse zu mieten, um - wie sie ausführt - ein Fahrzeug mit dem gleichen »Fahrgefühl« als Schadensausgleich zu erhalten. Denn ein Geschädigter hat nur Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Auch wenn unter diesem Begriff ... eine gewisse Gleichwertigkeit nicht nur im Zeitwert, sondern auch im Komfort, in der Bequemlichkeit und in der Leistung zu verstehen ist, so bleibt doch festzuhalten, daß sich diese Gleichwertigkeit grundsätzlich immer in der Preisklasse des Unfallwagens bewegen muß. Denn der nach §
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