OLG Nürnberg - Urteil vom 30.06.1988 (8 U 2824/87) - DRsp Nr. 1992/9972
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen 8 U 2824/87
DRsp Nr. 1992/9972
a-b. Vorlage einer fingierten Rechnung über eine nicht ausgeführte Reparatur am Fahrzeug des Versicherungsnehmers mit dem Ziel, dem Haftpflichtversicherer einen Unfall glaubhaft erscheinen zu lassen:(a) Leistungsfreiheit in Höhe von 5 000 DM nach § 7 Nr. V.2 Satz 2 AKB wegen besonders schwerwiegender Verletzung der Aufklärungspflicht;(b) keine unbegrenzte Leistungsfreiheit nach § 7 Nr. V.3 Satz 1 AKB im Falle eines Ä von der Vorschrift nicht erfaßten Ä versuchten Betrugs.c. Keine unbegrenzte Leistungsfreiheit nach § 7 Nr. V.3 Satz 2 AKB wegen passiven Verhaltens des Versicherungsnehmers (Hinnahme eines Versäumnisurteils) im Haftpflichtprozeß, wenn der Versicherer die Prozeßführung verweigert hatte.
Normenkette:
AKB § 7 Nr.I.2 S.2, Nr.II.5, Nr.V.2, Nr.V.3;
Gründe:
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