OLG Oldenburg vom 17.11.1966
1 U 104/66
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)117b-c
ES Kfz-Schaden D-1/8
VRS 33, 83

OLG Oldenburg - 17.11.1966 (1 U 104/66) - DRsp Nr. 1994/2185

OLG Oldenburg, vom 17.11.1966 - Aktenzeichen 1 U 104/66

DRsp Nr. 1994/2185

Der durch Kfz-Totalschaden Geschädigte kann zwecks erforderlicher Geringhaltung von Mietwagenkosten gehalten sein, Verzögerungen bei der Ersatzwagenbeschaffung - infolge fehlender eigener Mittel zum Kauf - durch Kreditaufnahme zu vermeiden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

[Wenn] der Kl. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges, dessen Wert dem Zeitwert des beschädigten Wagens vor dem Unfall in etwa entsprach, mit eigenen Mitteln [nicht] finanzieren konnte, war er unter den Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug auf Kredit zu beschaffen. Dabei hätte es sich um eine Maßnahme gehandelt, die jeder vernünftige Mensch, der für den Schaden hätte selbst aufkommen müssen, getroffen hätte, um die Kosten für den Mietwagen möglichst gering zu halten. Bevor jemand, dessen total beschädigtes Fahrzeug in der Zeit vor dem Unfall etwa 915,- DM wert gewesen ist und einen Restwert von 100,- DM hat, und der für den entstandenen Schaden selbst aufkommen muß, für mehr als 2.000,- DM einen Mietwagen fährt, bemüht er sich erforderlichenfalls konkret auf jede mögliche Weise, ein Ersatzfahrzeug auf Kredit zu erwerben, ... [und zwar notfalls] gegen Abtretung seines Anspruchs auf Ersatz des Fahrzeugschadens und eines Teils seiner Lohnansprüche gegen eine auch nach seinen Verhältnissen tragbare Anzahlung und angemessene Ratenzahlungen.

Hinweise: