OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.12.1984 (Ss 559/84) - DRsp Nr. 1994/13158
OLG Oldenburg, Beschluß vom 18.12.1984 - Aktenzeichen Ss 559/84
DRsp Nr. 1994/13158
Umgeht ein Kraftfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung dadurch, daß er vor dem Kreuzungsbereich über eine ordnungsgemäß angelegte Zufahrt auf den Kundenparkplatz des auf dem Eckgrundstück befindlichen Geschäfts fährt und den Parkplatz über eine Ausfahrt verläßt, die auf die nach rechts abzweigende Straße führt, so begeht er keine Ordnungswidrigkeit.