OLG Oldenburg - Beschluß vom 20.12.1984 (1 Ws 174/84) - DRsp Nr. 1994/13157
OLG Oldenburg, Beschluß vom 20.12.1984 - Aktenzeichen 1 Ws 174/84
DRsp Nr. 1994/13157
Wird eine zu ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, so hat in jedem Fall gemäß § 473 Abs. 2 S. 1 StPO die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; eine entsprechende Anwendung von § 473 Abs. 4StPO oder von § 467 Abs. 3 S. 2 StPO ist auch dann nicht möglich, wenn die Berufung (nur) wegen Zeitablaufs ohne Erfolg geblieben ist.