OLG Oldenburg - Beschluß vom 31.07.1996
Ss 251/96
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 1174
ZfS 1996, 433

OLG Oldenburg - Beschluß vom 31.07.1996 (Ss 251/96) - DRsp Nr. 1997/963

OLG Oldenburg, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen Ss 251/96

DRsp Nr. 1997/963

Liegt das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung genau an der unteren Grenze des Bereichs, in dem erstmalig als Regelfolge das Fahrverbot eintritt (hier: 31 km/h), so reicht es nicht aus, wenn im Urteil lediglich das Meßverfahren mitgeteilt wird und daß "der Toleranzwert" abgezogen worden sei, ohne daß dieser näher beziffert wird.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und ein allgemeines Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist begründet.