Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1998 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Zukunftsschaden aus der Operation vom 05.09.1996 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,00 DM nicht.
Die Klägerin begehrt Ersatz für immaterielle Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für alle Zukunftsschäden im Zusammenhang mit einer Augenoperation. In der Berufungsinstanz ist nur noch im Streit, ob der Beklagte die Klägerin vor der Operation hinreichend aufgeklärt hat.
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