"Der Bekl. hat zwar gegen die ihm als mitversichertem Fahrer gegenüber der Kl. [Versicherer] bestehende Obliegenheit, nach einem VersFall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könnte, verstoßen, indem er nach den Unfällen .. seine Fahrt fortsetzte. Gleichwohl steht der Kl. kein Recht zur Leistungsverweigerung .. gegen den Bekl. zu. Denn in beiden Fällen war das Entfernen des Bekl. von den Unfallorten ohne Bedeutung für die Interessen der Kl. .
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