OLG Oldenburg - Urteil vom 14.02.1986
6 U 144/85
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)327b
VersR 1987, 1022

OLG Oldenburg - Urteil vom 14.02.1986 (6 U 144/85) - DRsp Nr. 1992/10047

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1986 - Aktenzeichen 6 U 144/85

DRsp Nr. 1992/10047

Deliktische Ä neben der vertraglichen Ä Haftung des Zahnarztes wegen fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 20. Mai 1985 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts xxx zu Nr. 2) der Urteilsformel geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1983 zu zahlen.

Die auf die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete weitergehende Klage und Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Ebenfalls wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zahlung eines Schmerzensgeldes und gegen den zu Nr. 3) der Formel des angefochtenen Urteils zuerkannten Feststellungsanspruch richtet.

Im Übrigen wird auf die Berufungen der Parteien das Urteil des Landgerichts zu Nr. 1) der Urteilsformel und wegen der Kostenentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungen zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Parteien übersteigt nicht 40.000 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand: