Die vom LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Ersatz von Kfz-Schäden für zulässig erachtete Geltendmachung der fiktiven Instandsetzungskosten begegnet bereits grundsätzlichen Bedenken.
Es ist allgemein anerkannt, daß ein Anspruch auf die Zahlung der Herstellungskosten einer beschädigten Sache dann erlischt, wenn der Eigentümer die beschädigte Sache unrepariert vor der letzten mündlichen Verhandlung im Schadensersatzrechtsstreit veräußert.
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