OLG Oldenburg - Urteil vom 30.08.1966
Ss 173/66
Normen:
StGB § 223 Abs. 1, §§ 226a, 230, § 232 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1966, 2132
VRS 32, 38

OLG Oldenburg - Urteil vom 30.08.1966 (Ss 173/66) - DRsp Nr. 1994/13196

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.08.1966 - Aktenzeichen Ss 173/66

DRsp Nr. 1994/13196

1. Die Tatsache allein, daß Fahrer und Beifahrerin eines Kraftfahrzeuges Eheleute sind, rechtfertigt es nicht, dem bloßen Mitfahren eine Einwilligung in mögliche, durch den Fahrer schuldhaft herbeigeführte Körperverletzungen zu entnehmen. 2. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Mitfahren wegen besonderer Umstände mit einem erhöhten Wagnis verbunden ist, der Mitfahrende dies erkennt und sich trotzdem zur Teilnahme entschließt.

Normenkette:

StGB § 223 Abs. 1, §§ 226a, 230, § 232 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch zu 1. OLG Celle v. 15.6.1967, VRS 33, 433 hinsichtlich naher Angehöriger. Zu 2. OLG Hamm v. 16.9.1971, DAR 1972, 77 bei schweren, insbesondere dauerhaften Körperschädigungen.

Fundstellen
NJW 1966, 2132
VRS 32, 38