OLG Stuttgart - 02.06.1986 (3 Ss 294/86) - DRsp Nr. 1992/10201
OLG Stuttgart, vom 02.06.1986 - Aktenzeichen 3 Ss 294/86
DRsp Nr. 1992/10201
Spielraum für die gerichtliche Ahndung eines Verstoßes gegen § 69 Abs. 5 Nr. 3StVZO (Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand, hier: mit schadhaften Reifen) auf der Grundlage eines Bußgeldbescheides, der lediglich die Angabe von Zeit und Ort der Mängelfeststellung (Abs. 1 Nr. 3) am abgestellten Fahrzeug enthält.
Der Senat prüft, ob ein Bußgeldbescheid, der eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 3StVZO ahndet, eine ausreichende Grundlage für ein gerichtliches Verfahren auch dann darstellt, wenn er den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1OWiG nicht voll entspricht.
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