OLG Stuttgart vom 14.04.1960
3 U 164/59
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/1
NJW 1960, 1463

OLG Stuttgart - 14.04.1960 (3 U 164/59) - DRsp Nr. 1994/2210

OLG Stuttgart, vom 14.04.1960 - Aktenzeichen 3 U 164/59

DRsp Nr. 1994/2210

»1. Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten alten Wagens muß sich vor Erteilung des Reparaturauftrages erkundigen, ob die Reparatur noch lohnend oder ob nicht die Anschaffung eines anderen Gebrauchtwagens billiger ist. 2. Bei Bemessung des Preises für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen ist dem auf die Unfallzeit bezogenen Verkehrswert des beschädigten Wagens noch eine Risikoquote zuzuschlagen, weil Gebrauchtwagen häufig versteckte Mängel aufweisen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Reparatur- und Mietwagenkosten des beschädigten, 4 Jahre alten Wagens betrugen zusammen 2.617,33 DM. Der Verkehrswert vor dem Unfall wurde auf 1.250,- DM geschätzt.