OLG Stuttgart vom 20.07.1966
1 U 36/66
Normen:
AKB § 13 ; BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)113d-f
ES Kfz-Schaden B-1/4
NJW 1967, 252

OLG Stuttgart - 20.07.1966 (1 U 36/66) - DRsp Nr. 1994/2209

OLG Stuttgart, vom 20.07.1966 - Aktenzeichen 1 U 36/66

DRsp Nr. 1994/2209

Für die Ersatzleistung beim Kfz-Totalschaden ist im Regelfall der Wiederbeschaffungswert (Marktwert) - zu unterscheiden vom Zeitwert (Veräußerungswert) - und, abweichend davon, bleibt in Sonderfällen ein individueller Gebrauchswert zugrundezulegen. Ein Risikozuschlag ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug nicht zu erhalten ist.

Normenkette:

AKB § 13 ; BGB §§ 249 ff.;

Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Kaskoversicherer einen Schaden grundsätzlich nur »bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)«. Was unter dem »gemeinen Wert« zu verstehen ist, ergibt sich für den Bereich des Wirtschaftsrechts aus § 9 Abs. 2 der neuen Fassung des Bewertungsgesetzes (BGBl. 65 I 1861): Danach wird der gemeine Wert einer Sache durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für das Kaskoversicherungsrecht gilt nichts anderes; auch hier kommt es bei der Bestimmung des »Zeitwerts« nur darauf an, welchen Preis der Geschädigte unmittelbar vor Eintritt des schädigenden Ereignisses als Verkäufer hätte erzielen können.