Der Angekl. hatte dem G. auf dessen Drängen die Lenkung seines Pkw gestattet, obwohl G. Ä wie der Angekl. wußte Ä keine Fahrerlaubnis besaß. G. verunglückte mit dem Fahrzeug tödlich. Nach Ansicht des OLG hat der Angekl. sich hierdurch nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.
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