OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.02.1983 (1 Ss 95/83) - DRsp Nr. 1994/13507
OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.02.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 95/83
DRsp Nr. 1994/13507
Eine unklare Verkehrslage besteht allein deshalb, weil am rechten Fahrbahnrand ein Fahrzeug hält, dessen linker Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, auch dann nicht, wenn auf dem Mittelstreifen der Straße Parkflächen markiert sind.