OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.05.1986
1 Ss 303/86
Normen:
StGB §§ 69a, 55;
Fundstellen:
VRS 71, 275

OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.05.1986 (1 Ss 303/86) - DRsp Nr. 1994/13471

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 303/86

DRsp Nr. 1994/13471

Ist mit einer früheren Strafe, neben der eine zeitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden und sind auch bei der nunmehr abzuurteilenden Tat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sperrfrist gegeben, so hat der Tatrichter eine neue einheitliche Sperrfrist festzusetzen, die mit der Rechtskraft des einbezogenen früheren Urteils zu laufen beginnt und die bei zeitlicher Begrenzung fünf Jahre nicht überschreiten darf. In diesem Fall ist der Beginn der Sperrfrist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.

Normenkette:

StGB §§ 69a, 55;
Fundstellen
VRS 71, 275