OLG Stuttgart - Urteil vom 15.01.1959 (2 U 140/58) - DRsp Nr. 1994/13600
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.1959 - Aktenzeichen 2 U 140/58
DRsp Nr. 1994/13600
§ 249BGB gewährt keinen Anspruch auf Ersatz des Affektionswerts. Die Einbuße am bloßen Gefühlswert, die darauf beruht, daß ein neuer Wagen bereits einen Unfallschaden hatte, bleibt daher insoweit außer Betracht, als sie über den merkantilen Minderwert hinausgeht.