OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.1980 (3 Ss 752/80) - DRsp Nr. 1994/13543
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 752/80
DRsp Nr. 1994/13543
Eine Wartefrist von 10 Minuten kann bei § 142 Abs. 1StGB zwar nicht in der Regel, wohl aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist.