OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.1996
2 U 132/96
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1997, 75
wrp 1997, 358

OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.1996 (2 U 132/96) - DRsp Nr. 1997/4143

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 2 U 132/96

DRsp Nr. 1997/4143

»1. Der Hinweis auf sechs Jahre Garantie für ein Kfz ist keine irreführende Blickfangwerbung, wenn die Angabe "Sechs Jahre Garantie" wesentlich größer gedruckt ist als der Hinweis auf die Beschränkung auf 100000 km und auf andere Modalitäten der Garantie, sofern diese Einschränkungen der Garantie auf Grund der graphischen Gestaltung der Werbung nicht übersehen werden können. 2. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn sie unter dem Druck des Prozesses abgegeben wird und wenn der Schuldner seinen Rechtsstandpunkt aufrecht erhält, ohne daß dadurch Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens entstehen.«

Normenkette:

UWG § 3 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1997, 75
wrp 1997, 358