OLG Stuttgart - Urteil vom 22.10.1986
1 U 109/86
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)320e
VersR 1988, 851

OLG Stuttgart - Urteil vom 22.10.1986 (1 U 109/86) - DRsp Nr. 1992/10188

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen 1 U 109/86

DRsp Nr. 1992/10188

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Nutzungsausfallersatz grundsätzlich unabhängig vom Alter des Unfallfahrzeugs;

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe:

»... Die Verfügungsmöglichkeit über das eigene Kfz ist vom Alter des beschädigten Kfz unabhängig. Denn auch ein älteres Fahrzeug, das nicht gerade den »Schrottwert« erreicht hat und das deshalb zuverlässig seinen Zweck erfüllt, hat grundsätzlich den gleichen Nutzungswert wie ein neueres Fahrzeug .. . Das Argument .., Pkw seien nach fünf Jahren abgeschrieben, führt nicht [zu einer anderen Beurteilung]. In diesem Zusammenhang ist einmal zu berücksichtigen, daß dem steuerlichen Abschreibungsfaktor keine alleinige oder überwiegende Bedeutung für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zukommt ..; außerdem ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Geschädigte, der sein Fahrzeug »voll verbraucht«, also während seiner Gesamtlebensdauer nutzt, bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung schlechter gestellt werden soll als derjenige, der sein Fahrzeug jeweils nach erreichen der »Abschreibungszeit« wechselt .. . Der Senat ist deshalb der Ansicht, daß das Alter des beschädigten Fahrzeugs auf die Höhe der Nutzungsentschädigung in der Regel ohne Einfluß ist .. .«

Fundstellen
DRsp I(123)320e
VersR 1988, 851