OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.1986
6 U 45/86
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 311

OLG Stuttgart - Urteil vom 30.09.1986 (6 U 45/86) - DRsp Nr. 1994/13465

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.1986 - Aktenzeichen 6 U 45/86

DRsp Nr. 1994/13465

Zwar ist der Veranstalter von Sportwettkämpfen mit Publikumsinteresse verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuschauer vor Gefahren, die typischerweise mit dem Sportbetrieb verbunden sind, zu schützen; dabei muß aber nicht jeder erdenkbaren Gefahr begegnet werden. Vielmehr begründet eine Gefahr nur dann eine Haftung des Veranstalters, wenn sich bei sachkundiger Einschätzung die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt. Eine Gefahrenabwehr in vergleichbaren Fällen ist dann nur im Rahmen des möglichen und zumutbaren erforderlich.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

querende Fußgänger; OLG Stuttgart (1 U 52/83) VersR 1984, 1098 = ZfS 1985, 6. - s. BGH (VI ZR 227/85) r+s 1986, 206 zur Pflicht zu Leitplanken

Fundstellen
r+s 1987, 311